Voraussetzungen

Die folgenden Voraussetzungen müssen für eine Teilname am Alternativen Bewährungssystem erfüllt sein.

1

Entziehungsbescheid

 

Vorliegen eines Bescheides über die Entziehung der Lenkberechtigung mit einer Entziehungsdauer von mindestens vier Monaten wegen eines in § 99 Abs. 1, 1a oder 1b der Straßenverkehrsordnung genannten Deliktes.

2

Hälfte der Entziehungsdauer

 

Verstreichen von mindestens der Hälfte der von der Behörde festgesetzten Entziehungsdauer wegen des genannten Deliktes.

3

Alkoholwegfahrsperre

 

Nichtvorliegen einer Alkoholabhängigkeit und

    Befolgung der Auflage der Verwendung einer Alkoholwegfahrsperre.

Die wichtigsten Fragen

 

Alternatives Bewährungssystem

 

Wurde die Lenkberechtigung (Klasse BE) gemäß § 24 bis § 26 des Führerscheingesetzes entzogen, so besteht die Möglichkeit am Alternativen Bewährungssystem (ABS) teilzunehmen, um unter bestimmten Voraussetzungen vorzeitig wieder Kraftfahrzeuge zu lenken.

 

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Alternatives Bewährungssystem

 

Wurde die Lenkberechtigung gemäß § 24 bis § 26 des Führerscheingesetzes entzogen, so hat der Betroffene die Möglichkeit am Alternativen Bewährungssystem (ABS) teilzunehmen, um unter bestimmten Voraussetzungen Kraftfahrzeuge zu lenken.

 

 

 

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